Glossar
In diesem Glossar finden Sie Erläuterungen zu wichtigen Begriffen des Taxigewerbes. Häufig werden Sie von anderen Bereichen unserer Website zur Vertiefung hierher umgeleitet. Sie können sich hier aber auch gerne einen Gesamtüberblick verschaffen.
Anschnallpflicht
Mit Einführung der Gurtpflicht 1976 galt für Taxifahrer lange Zeit eine Ausnahmeregelung, damit sie sich bei Überfällen schneller in Sicherheit bringen konnten. Dies wurde mit Wirkung vom 30.10.2014 jedoch geändert, der entsprechende Absatz im Gesetz wurde gestrichen. Somit gilt sowohl für Fahrgäste als auch für den Fahrer grundsätzlich die allgemeine Gurtpflicht. (StVO §21a Abs. 1)
Apps
Mit dem Aufstieg der Smartphones wurde auch für das Taxigewerbe die Auftragsannahme über Apps immer wichtiger. Sie erlauben je nach Anbieter die Bestellung und Verwaltung von Aufträgen, eine Liveansicht der Anfahrt des bestellten Taxis bis hin zur Bezahlung direkt über die in der App hinterlegten Zahlungsmittel. Dazu kommen Komfortfunktionen wie eine Fahrerbewertung und die Anlage von Vorbestellungen.
Die Qualität der App-Vermittlung ist je nach Region und App-Anbieter unterschiedlich. Man erreicht mit ihnen einzelne Fahrer, ganze Taxiunternehmen oder auch eine Zentrale mit allen angeschlossenen Fahrzeugen. Welche Funktionen verfügbar sind, hängt vom Anbieter und den verknüpften Unternehmen ab.
Wir arbeiten ausschließlich mit der App Taxi.eu, die Bestandteil unseres Vermittlungssystems ist. Aufträge gehen nahtlos in die Vermittlung, der Kunde kann die Anfahrt seines Taxis unmittelbar live verfolgen.
Beförderungspflicht
Innerhalb des Pflichtfahrgebiets besteht für alle Taxis Beförderungspflicht. Von dieser Pflicht gibt es nur wenige Ausnahmen:
- Sehr betrunkener Fahrgast, wodurch ein sicherer Transport nicht möglich erscheint
- Aggressives Verhalten, durch das sich der Fahrer bedroht fühlt
- Rauchen im Taxi
- Fahrt endet außerhalb des Pflichtfahrgebiets
Insbesondere im letzten Fall ist eine Ablehnung der Fahrt aber sehr unwahrscheinlich.
Betriebspflicht
Taxis unterliegen einer Betriebspflicht, was letztlich bedeutet, dass sie ihr Geschäft auch tatsächlich ausüben müssen und das Fahrzeug technisch auf verkehrssicherem Stand halten müssen. (PBefG §21)
Sofern das Taxiangebot die Nachfrage nicht deckt, hat die Stadt Wolfsburg zudem das Recht, einen verbindlichen Dienstplan für die Taxiunternehmen aufzustellen. (Taxenordnung §4 Abs. 2)
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